Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist aus der Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Gerüstbau am 27. Juni 2022 nichts zu ihren Ungunsten abzuleiten. Insbesondere ist kein widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, nach der Zustimmung zum Gerüst doch noch Beschwerde einzureichen, da die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass ein Gerüst aufgebaut wird, nicht das wesentliche Ausmass des Bauvorhabens hatte erkennen können und müssen. Bezüglich der Fristwahrung ändert diese Zustimmung ohnehin nichts, da mit Postaufgabe der Beschwerde vom 26. Juli 2022 die 30-tägige Beschwerdefrist auch bei einer Fristauslösung am 27. Juni 2022 gewahrt ist.