Dies ist im Einklang mit den Äusserungen der Gemeinde, wonach der Beginn der Arbeiten für den 1. Juli 2022 angezeigt worden sei.14 Auch die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe mit den Abbrucharbeiten Anfang Juli 2022 begonnen. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Datum, an welchem sie die Bauarbeiten und deren Ausmass erstmals wahrnahm, erscheint plausibel, zumal sie sich innert drei Tagen danach bei der Gemeinde erkundigte und sodann innert weiteren 14 Tagen Baubeschwerde erhob. Für die Berechnung des Fristenlaufs ist demnach auf den Zeitpunkt Anfang Juli abzustellen, mithin erfolgte die Beschwerdeerhebung mit (spätester) Postaufgabe am 26. Juli 2022 fristgerecht.