Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführerin sei bereits Anfang März 2022 über die Sache orientiert gewesen und hätte damals Einsprache erheben müssen. Weiter sei das Verhalten der Beschwerdeführerin widersprüchlich, da sie die Zustimmung zum Baugerüst und zum Bauablauf am 27. Juni 2022 erteilt habe. Die Beschwerdeführerin wusste zwar bereits im März 2022 von der Existenz eines Bauprojektes. Wie in Erwägung 1b gesehen, konnte die Beschwerdeführerin gestützt auf die Auskunft der Gemeinde davon ausgehen, dass es sich lediglich um ein geringfügiges Bauvorhaben handle und