Der Fristenlauf für eine nachträgliche Baubeschwerde richtet sich gemäss Rechtsprechung in solchen Fällen nach den für eine mangelhafte bzw. fehlende Eröffnung einer Verfügung geltenden Regeln. Einspracheberechtigte, welche im Baubewilligungsverfahren keine Gelegenheit erhalten haben, Einsprache zu erheben, können sich demzufolge innert 30 Tagen nach Kenntnis des massgebenden Sachverhalts mit Baubeschwerde gegen die Baubewilligung zur Wehr setzen; die Baubewilligung entfaltet in diesen Fällen sog. «hinkende Rechtskraft».