c) Angefochten ist ein Bauentscheid vom 16. Mai 2020. Die Beschwerde vom 25. Juli 2022 ging am 27. Juli 2022, mithin zwei Monate nach dem Erlass des Bauentscheids bei der BVD ein. Wie in Erwägung 1b gesehen, war die Beschwerdeführerin als einspracheberechtigte Nachbarin von der Gemeinde zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt worden. Der Fristenlauf für eine nachträgliche Baubeschwerde richtet sich gemäss Rechtsprechung in solchen Fällen nach den für eine mangelhafte bzw. fehlende Eröffnung einer Verfügung geltenden Regeln.