Die Einsprachebefugnis der Nachbarinnen und Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn deren Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit.11Das Grundstück Täuffelen Grundbuchblatt Nr. H.________ der Beschwerdeführerin liegt direkt gegenüber der Bauparzelle und wird davon nur durch einen Verkehrsträger, der I.________strasse, getrennt.