Aufgrund der Auskünfte der Gemeinde durfte die Beschwerdeführerin als juristische Laiin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass es sich um ein geringfügiges Vorhaben handelt und sie nicht einspracheberechtigt sei. Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin unverschuldet nicht am Baubewilligungsverfahren beteiligt bzw. hatte sie keine Möglichkeit zur Teilnahme daran erhalten.