Für die Beschwerdeführerin als Laiin in Bausachen bestand vorliegend kein Anlass, an der Auskunft der Gemeinde, sie sei nicht zur Einsprache berechtigt, zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin gibt im Beschwerdeverfahren an, sie sei zu diesem Zeitpunkt [im März 2022] lediglich von baubewilligungsfreien Arbeiten ausgegangen. Aufgrund der Auskünfte der Gemeinde durfte die Beschwerdeführerin als juristische Laiin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass es sich um ein geringfügiges Vorhaben handelt und sie nicht einspracheberechtigt sei.