Zwar beantwortet die Gemeinde verschiedene Fragen der Beschwerdeführerin. Das Ausmass des Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht klar bzw. wurde es ihr durch die Gemeinde faktisch verunmöglicht, das Ausmass des Bauvorhabens zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen dieser Kenntnis zu entscheiden, ob sie Einsprache erheben möchte oder nicht. Für die Beschwerdeführerin als Laiin in Bausachen bestand vorliegend kein Anlass, an der Auskunft der Gemeinde, sie sei nicht zur Einsprache berechtigt, zu zweifeln.