Auf weitere Fragen der Beschwerdeführerin antwortete die Gemeinde insbesondere dahingehend, dass nicht direkte Anstösser nicht zu einer Einsprache berechtigt seien.10 Die Beschwerdeführerin wusste demnach bereits im März von der Existenz eines Bauprojektes. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin in keiner Weise mitteilt, sie könne Akteneinsicht nehmen. Zwar beantwortet die Gemeinde verschiedene Fragen der Beschwerdeführerin.