Auch hielt sie fest, «das Baugesuch muss publiziert werden, wenn es sich nicht um Kleinbauten (grösser 60 m2), Unterhaltsarbeiten und kleinere Änderungen, Terrainveränderungen, Rampen, Stützmauern, Fahrnisbauten, oberirdische Anlagen der Baulanderschliessung oder Strassenreklamen [handelt]». Woraus im Umkehrschluss folgert, dass es sich beim betroffenen Vorhaben aus der Sicht der Gemeinde, um ein solch geringfügiges Vorhaben handelt, welches nicht zu publizieren war. Auf weitere Fragen der Beschwerdeführerin antwortete die Gemeinde insbesondere dahingehend, dass nicht direkte Anstösser nicht zu einer Einsprache berechtigt seien.10