In ihrer Antwort vom 3. März 2022 erklärte die Gemeinde, das Baubewilligungsverfahren sei noch hängig und das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) sei, wenn keine bau- oder umweltrechtlichen relevanten Tatbestände vorliegen, auch ohne Unterschrift, Publikation, Baubewilligung etc. möglich. Auch hielt sie fest, «das Baugesuch muss publiziert werden, wenn es sich nicht um Kleinbauten (grösser 60 m2), Unterhaltsarbeiten und kleinere Änderungen, Terrainveränderungen, Rampen, Stützmauern, Fahrnisbauten, oberirdische Anlagen der Baulanderschliessung oder Strassenreklamen [handelt]».