Zwar erkundigte sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. März 2022 bei der Gemeinde, in welchen Fällen eine Baubewilligungserteilung ohne Publikation möglich und ob für das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung erteilt worden sei. In ihrer Antwort vom 3. März 2022 erklärte die Gemeinde, das Baubewilligungsverfahren sei noch hängig und das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) sei, wenn keine bau- oder umweltrechtlichen relevanten Tatbestände vorliegen, auch ohne Unterschrift, Publikation, Baubewilligung etc. möglich.