Die Beschwerdeführerin konnte mangels Publikation auch nicht von selber vom Verfahren Kenntnis erlangen und – falls gewünscht – mittels Einsprache daran partizipieren. Zwar erkundigte sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. März 2022 bei der Gemeinde, in welchen Fällen eine Baubewilligungserteilung ohne Publikation möglich und ob für das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung erteilt worden sei.