der direkt angrenzenden Parzellen und verzichtete entsprechend ihrer Einschätzung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf eine Publikation. Die Beschwerdeführerin wurde von der Gemeinde nicht als betroffene Nachbarin eingestuft, mithin wurde ihr das baubewilligungspflichtige Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin konnte mangels Publikation auch nicht von selber vom Verfahren Kenntnis erlangen und – falls gewünscht – mittels Einsprache daran partizipieren.