Die Gemeinde Täuffelen behandelte das Baugesuch der Beschwerdegegnerin im vereinfachten Verfahren ohne Veröffentlichung des Baugesuchs (Art. 32b Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 27 BewD8). Sie ging sodann fälschlicherweise davon aus, es seien lediglich die Nachbarn, deren Grundstücke direkt an das Baugrundstück angrenzen, vom Bauvorhaben besonders betroffen (vgl. sogleich).9 Sie verlangte daher von der Bauherrschaft nur die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümer 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion