b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG5 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin hat keine Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren erhoben und demnach nicht daran teilgenommen. Sie gilt folglich nicht als Einsprecherin und es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren überhaupt formell beschwert (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG6) und damit allenfalls nicht zur (nachträglichen) Beschwerdeführung legitimiert ist.7