Die Gemeinde reichte mit Schreiben vom 29. August 2022 eine Stellungnahme ein, ohne konkrete Anträge zu stellen. Von der Beschwerdegegnerin traf keine Beschwerdeantwort innert der 30-tägigen Frist von Art. 40 Abs. 5 BauG4 ein. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 nahm sie zum Schreiben der Gemeinde Täuffelen vom 29. August 2022 Stellung und beantragt, auf die nachträgliche Beschwerde sei nicht einzutreten. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen