Es wird in der Beschwerde weder dargelegt noch ist ersichtlich, welchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil die angefochtene verfahrensleitende Verfügung bewirken könnte, so dass ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung bestehen würde. Die verfahrensleitende Verfügung vom 16. Juni 2022 kann daher nicht selbständig angefochten werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 23 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)