Solche verfahrensleitenden Zwischenverfügungen können grundsätzlich erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die das Verfahren abschliessende Endverfügung angefochten werden, soweit sie nicht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. dazu Art. 61 VRPG6), im vorliegenden Fall also zusammen mit einem Bauentscheid, einem Nichteintretensentscheid etc. Es wird in der Beschwerde weder dargelegt noch ist ersichtlich, welchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil die angefochtene verfahrensleitende Verfügung bewirken könnte, so dass ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung bestehen würde.