Stellungnahme der Gemeinde vom 30. August 2022 haben die Beschwerdeführerinnen die formellen Mängel verbessert und das Baugesuch am 15. August 2022 fristgerecht via eBau neu eingereicht, was von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wird. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hat die Gemeinde das Gesuch nicht wegen materieller Mängel im Sinne von Art. 18 Abs. 4 BewD abgewiesen.