b) Die Beschwerde richtet sich gegen die «Rückweisung» vom 16. Juni 2022. Seit dem 1. März 2022 können Baugesuche nur noch elektronisch über die Plattform eBau eingereicht werden (vgl. Art. 34a BauG). Sie werden dort auch elektronisch von den Baubehörden bearbeitet. Am 16. Juni 2022 stellte das Bauinspektorat formelle Mängel fest und wies das Baugesuch im Sinne von Art. 18 Abs. 1 BewD zurück (die diesbezügliche Frist bis 18. Juli 2022 zur Verbesserung verlängerte es mit E-Mail vom 25. Juli 2022 bis zum 24. August 2022). Zudem bemängelte es materiell das Fehlen eines Näherbaurechts oder eines Ausnahmegesuchs und setzte diesbezüglich gemäss Art. 18 Abs. 2 BewD Frist bis 16. September