Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführerinnen an der Beschwerde fest mit der Begründung, die angefochtene Verfügung sei als Bauabschlag zu interpretieren. Daraufhin ordnete die BVD mit Verfügung vom 10. August 2022 den Schriftenwechsel an und edierte die Vorakten. Mit Stellungnahme vom 30. August 2022 beantragt die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend, dass kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege und die Beschwerdeführerinnen nicht zur Beschwerde legitimiert seien. Zudem teilte die Gemeinde mit, die Beschwerdeführerinnen hätten am 15. August 2022 das Baugesuch via eBau neu eingereicht.4