Es werde in der Beschwerde weder dargelegt, noch sei ersichtlich, welchen nichtwiedergutzumachenden Nachteil die angefochtene Verfügung bewirken könne, so dass ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung bestehen würde. Das Baubewilligungsverfahren sowie die den Beschwerdeführerinnen zur Verbesserung angesetzten Fristen würden noch laufen. Nach einer ersten summarischen Prüfung sei es deshalb fraglich, ob die Verfügung selbstständig angefochten werden könne. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführerinnen an der Beschwerde fest mit der Begründung, die angefochtene Verfügung sei als Bauabschlag zu interpretieren.