3. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 verzichtete das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, vorerst auf den Schriftenwechsel. Stattdessen hielt es zusammengefasst fest, dass es sich bei der angefochtenen Rückweisung um eine verfahrensleitende Verfügung handle, die grundsätzlich erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die das Verfahren abschliessende Endverfügung angefochten werden könne. Es werde in der Beschwerde weder dargelegt, noch sei ersichtlich, welchen nichtwiedergutzumachenden Nachteil die angefochtene Verfügung bewirken könne, so dass ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung bestehen würde.