gemäss Art. 18 BewD1 aufmerksam, insbesondere, dass das Baugesuch als zurückgezogen gelte, sollte es innert Frist nicht wieder eingereicht werden. Nachdem sich der Vater der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15. Juli 2022 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, verwies das Bauinspektorat die Beschwerdeführerin 1 am 19. Juli 2022 schriftlich auf die Informationen im eBau und informierte sie, dass das Baugesuch am 16. Juni 2022 zurückgewiesen worden war.2 Darauf folgten mehrere E-Mails zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Bauinspektorat, woraufhin das Bauinspektorat per E-Mail vom 25. Juli 2022 die Frist, die formellen Mängel zu beheben, bis zum 24. August 2022 verlängerte.