Über diese Frage wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht verfügt. Ein allenfalls aus der Beschwerde der Beschwerdeführenden zu interpretierender Antrag läge damit ausserhalb des Streitgegenstandes, womit darauf nicht einzutreten wäre. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG11). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). Gemäss Art. 106 VRPG haften die Beschwerdeführenden solidarisch für den gesamten Betrag. Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid