Die Rüge der Beschwerdeführenden, ihre private Abwasserleitung werde durch das Bauvorhaben tangiert, ist folglich einzig privatrechtlicher Natur und im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 BauG e contrario).10 Folglich können sie auch nicht zum Gegenstand des Baubeschwerdeverfahrens gemacht werden. Die Beschwerde ist daher öffentlich-rechtlich unbegründet und somit abzuweisen. Ähnlich verhält es sich im Übrigen mit der Anregung der Beschwerdeführenden, die Abwasserleitung sei durch die Gemeinde zu übernehmen. Über diese Frage wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht verfügt.