d) Da es sich um eine private Abwasserleitung handelt, sind die Vorschriften für öffentliche Leitungen und damit verbundene Baubeschränkungen oder Bauabstände nicht einschlägig. Art. 10 AbwaR ist nicht anwendbar. Wie in Erwägung 2b dargelegt, bestehen keine öffentlichrechtlichen Bauabstände für private Abwasserleitungen. Die Rüge der Beschwerdeführenden, ihre private Abwasserleitung werde durch das Bauvorhaben tangiert, ist folglich einzig privatrechtlicher Natur und im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 BauG e contrario).10 Folglich können sie auch nicht zum Gegenstand des Baubeschwerdeverfahrens gemacht werden.