Die Leitung ist – wie die Gemeinde richtig in ihrem Gesamtbauentscheid festhielt – unabhängig ihrer Einstufung als Detailerschliessung oder Hausanschluss nicht ins Eigentum der Gemeinde übergegangen und damit im privaten Besitz verblieben.9 Ob sich die vorliegend betroffene Leitung im Alleineigentum der Beschwerdeführenden oder im Miteigentum mit den Grundeigentümern der benachbarten Parzellen befindet, ist weder aus dem Grundbuch noch aus den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersichtlich. Aufgrund des nachfolgend Ausgeführten kann dies indessen offenbleiben.