Zwischen den Beteiligten ist weiter unbestritten, dass es sich bei der Abwasserleitung der Beschwerdeführenden um eine private Leitung handelt. Die Gemeinde tätigte im vorinstanzlichen Verfahren hierfür eigens Abklärungen, nachdem sie zuerst von einer öffentlichen Abwasserleitung ausging.6 Aufgrund des Charakters der Leitung als Detailerschliessungsanlage – die Leitung erschliesst auch die Parzellen Thurnen Grundbuchblatt Nrn. B.________ und F.________ – ist diese erste Einschätzung verständlich.