21 Abs. 3 WVG. Art. 10 Abs. 2 AbwaR sieht vor, dass bei Bauten in der Regel ein Abstand von 4 m gegenüber bestehenden und projektierten Leitungen einzuhalten ist. Dies gilt nur für öffentliche Leitungen, was sich sowohl aus der Marginalie sowie aus dem Wortlaut von Abs. 1 des Art. 10 AbwaR ergibt. Für private Leitungen – unabhängig ob Wasser- oder Abwasserleitungen – bestehen demgegenüber keine öffentlich-rechtlichen und damit im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Bauabstände (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG).