Weder das kantonale Recht noch das Bundesrecht bestimmen konkrete Bauabstände von Abwasserleitungen. Art. 21 f. WVG3 regelt die Sicherung von öffentlichen (Wasser-)Leitungen und gilt auch für Abwasserleitungen (Art. 28 KGSchG4). Nach Art. 21 Abs. 3 WVG dürfen auf Grundstücken mit öffentlich-rechtlich gesicherten Leitungen keine Bauten oder Anlagen erstellt oder Vorkehren getroffen werden, die den Bau und den Unterhalt der Leitungen verunmöglichen, erheblich erschweren oder ihren Bestand gefährden. Art. 10 AbwaR5 bestimmt den Schutz öffentlicher Leitungen in der Einwohnergemeinde Thurnen und konkretisiert in diesem Sinne Art. 21 Abs. 3 WVG.