Vom Eigentümer der Bauparzelle erwarten die Beschwerdeführenden die hundertprozentige Übernahme allfällig notwendiger Reparaturkosten. Abschliessend halten sie fest, es wäre besser, die Gemeinde würde die private Abwasserleitung übernehmen. Die Gemeinde macht geltend, bei der fraglichen Leitung handle es sich um eine private Abwasserleitung von 1967 und befinde sich im Privatbesitz der Beschwerdeführenden. Die vorhandene Dienstbarkeit sei privatrechtlicher Natur und allfällige neue Vereinbarungen seien privatrechtlich zu treffen. Weiter habe die Prüfung einer allfälligen Übernahme der Leitung durch die Gemeinde keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsverfahren.