3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2022 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und der Gesamtbauentscheid vom 30. Juni 2022 sei zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen