108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.52 Da auch diese Gehörsverletzung von klar untergeordneter Bedeutung ist, werden hierfür Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.– ausgeschieden und bei den von den Beschwerdeführenden zu tragenden Verfahrenskosten in Abzug gebracht. Die Beschwerdeführenden haben somit CHF 2400.– und die Beschwerdegegnerinnen CHF 300.– an Verfahrenskosten zu tragen. Dabei haften die Beschwerdeführenden solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag, analoges gilt für die Beschwerdegegnerinnen.