Aufgrund der klar untergeordneten Bedeutung der zusätzlichen Auflage rechtfertigt es sich daher, den Beschwerdeführenden neun Zehntel und den Beschwerdegegnerinnen ein Zehntel der Verfahrenskosten zu auferlegen. Wie vorstehend ausgeführt, hat die Gemeinde Büren an der Aare zudem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken