b) Dementsprechend erweist sich die Beschwerde mit Ausnahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz und der fehlenden Anordnung einer Abnahmemessung als unbegründet. Die Gehörsverletzung konnte im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Bis auf die Ergänzung der Baubewilligung um die zusätzliche Auflage, wonach am OMEN Nr. 7 eine Abnahmemessung durchzuführen ist, wird die Baubewilligung daher bestätigt. Gegen die Verfügung des AGR vom 19. November 2021 haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, so dass auch diese zu bestätigen ist. 10. Sistierung