Die bisherige Bundesgerichtsrechtsprechung zu den QS-Systemen, die diese Systeme als wirksame und ausreichende Instrumente zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen erachtet, kann somit auch auf die adaptiven Antennen angewendet werden.39 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist somit von einem genügenden QS-System auszugehen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.