a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Messmethode des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) für adaptive Antennen sei massgeblich auf Informationen der Mobilfunkbetreiberinnen angewiesen, da die Messung auf einer Hochrechnung basiere. Demnach habe die Vollzugsbehörde keine Möglichkeit, die Einhaltung der Grenzwerte auf unabhängige Weise zu kontrollieren. Zudem rügen die Beschwerdeführenden, dem Fachbericht des AUE sei zu entnehmen, dass nach Inbetriebnahme der Antenne keine messtechnische Abnahmemessung vorzunehmen sei. Damit verstosse die kantonale Vollzugsbehörde gegen Art. 12 NISV.