tung der Grenzwerte auch sichergestellt ist, wenn die fraglichen Sendeantennen adaptiv betrieben werden. Daran ändert auch der Verweis der Beschwerdeführenden auf ein im Kanton Zürich ergangenes Urteil nichts.29 In diesem Fall war die Sache noch nicht spruchreif resp. das Baugesuch unvollständig, was zur Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen resp. zur Nachbesserung führte. Daraus lassen sich jedoch keine materiellen Schlüsse ziehen. Abgesehen davon ist ein Entscheid einer Gerichtsbehörde des Kantons Zürich für die BVD ohnehin nicht bindend. 6. Abnahmemessung