c) Die Einhaltung der in der NISV verankerten Grenzwerte ist also im vorliegenden Fall auch bei den drei adaptiven Antennen gewährleistet. Zwar sind bei diesen drei adaptiven Antennen wie bereits vorstehend ausgeführt kurzzeitige Leistungsspitzen über der im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistung nicht auszuschliessen. Bei einer Überschreitung wird jedoch die Leistung anschliessend insoweit gedrosselt, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die deklarierte Sendeleistung nicht überschreitet. Mit der umstrittenen Baubewilligung wird somit keine höhere Sendeleistung ERPn, gemittelt über 6 Minuten, erlaubt.