d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Baugesuchsunterlagen mit dem Standortdatenblatt vom 3. Juni 2021 alle wesentlichen Informationen zur Beurteilung der Immissionssituation enthalten. Es müssen keine weiteren Unterlagen eingeholt werden, insbesondere besteht kein Anlass, die Beschwerdegegnerinnen aufzufordern, die Original-Antennendiagramme der Herstellerin nachzureichen.26 Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weitergehenden Ergänzung der Unterlagen durch die Beschwerdegegnerinnen fällt somit ausser Betracht (siehe Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde).