Im angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz mit den Rügen der Einsprechenden zwar nur knapp auseinandergesetzt. Die Darstellung der Beschwerdeführenden, auf ihre Einsprachen sei mit keinem Wort eingegangen worden, die Vorinstanz sei schlicht nicht darauf eingetreten, ist jedoch falsch. Zudem kann die Begründung auch in einem Verweis bestehen.15 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu den von den Einsprechenden primär erhobenen NIS-Rügen unter anderem auf die Stellungnahme des AUE vom 12. April 2022 verwiesen. Anders als im Fachbericht vom 24. November 2021 finden sich in der Stellungnahme vom 12. April 2022 ausführliche Aus-