Auf die Wiedergabe der Details, wie diese insbesondere dem Fachbericht der Abteilung Immissionsschutz des AUE vom 24. November 2021 entnommen werden könnten, sei im Bauentscheid verzichtet worden, ohne dass den Rechtsbegehrenden dadurch ein Nachteil entstanden sei. Es existiere weder eine Vorgabe, in welchem Umfang die Erwägungen der Baubewilligungsbehörde im Bauentscheid auszuführen seien, noch eine Bestimmung, inwieweit die Baubewilligungsbehörde die Begründungen der Einsprechenden, die Bewilligungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, zu widerlegen habe.