a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe im Gesamtbauentscheid die eingegangenen Einsprachen erwähnt und diese in ein paar Sätzen zusammengefasst wiedergegeben. Im Entscheid werde jedoch nicht erwähnt, weshalb die Einsprachen aus öffentlich-rechtli- cher Sicht nicht begründet sein sollen. Es werde nicht darauf eingetreten. Dies begründe eine Rückweisung, da der Entscheid formell und materiell mangelhaft sei und ihr rechtliches Gehör verletzt werde.