und E.________ (V.________strasse 5a), welche rund 440 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und somit ebenfalls innerhalb des Einspracheperimeters liegen. Da somit sämtliche Beschwerdeführenden entweder innerhalb der Einspracheperimeters von 840 m wohnen oder Eigentum haben, ist deren Beschwerdelegitimation zu bejahen. c) Im Übrigen ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist eingereicht und korrekt unterschrieben worden (Art. 40 Abs. 1 BauG und Art. 32 Abs. 2 VRPG10). Die BVD tritt daher auf die Beschwerde ein. 2. Rechtliches Gehör