Während die Wohnorte der Beschwerdeführerin 1 bis 10 laut deren Postadresse in der Beschwerde innerhalb des Einspracheperimeters liegen, liegt die Postadresse der Beschwerdeführerin 11 (Wohnort Pieterlen) ausserhalb des Einspracheperimeters. Die Beschwerdeführerin 11 ist jedoch gemäss dem Grundstückdaten-Informationssystem des Kantons Bern (GRUDIS) Eigentümerin der Parzellen Büren an der Aare Grundbuchblatt Nrn. D.________ und E.________ (V.________strasse 5a), welche rund 440 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und somit ebenfalls innerhalb des Einspracheperimeters liegen.