Sie machten dabei insbesondere geltend, das Bundesgerichtsurteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 sei hier nicht einschlägig, da das diesem Bundesgerichtsurteil zugrundeliegende Baugesuch keine Anwendung eines Korrekturfaktors vorgesehen habe. Gleichzeitig führten sie aus, dass sie sich innert der Frist nicht mit den anderen Beschwerdeführenden hätten austauschen können. Das Rechtsamt schloss sinngemäss aus diesen Ausführungen, die Beschwerdeführenden bräuchten mehr Zeit für eine Stellungnahme und gewährte ihnen eine Fristerstreckung. Innert der erstreckten Frist reichten die Beschwerdeführenden 1 bis 11 am 5. Mai 2023 eine weitere Stellungnahme ein.