5. Mit Verfügung vom 17. März 2023 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten die Beschwerdeantwort sowie die weiteren Eingaben zu und setze eine Frist für allfällige Stellungnahmen. Damit wurde dem Rechtsbegehren Nr. 6 aus der Beschwerde entsprochen. Innert dieser Frist reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 17. März 2023 eine Stellungnahme ein. Sie machten dabei insbesondere geltend, das Bundesgerichtsurteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 sei hier nicht einschlägig, da das diesem Bundesgerichtsurteil zugrundeliegende Baugesuch keine Anwendung eines Korrekturfaktors vorgesehen habe.